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Allgemeine Geschäftsbedingung

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der DITTRICH + CO GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Mündliche Nebenabreden werden nur mittels schriftlicher Bestätigung durch uns rechtswirksam.

1. Unsere Angebote sind frei bleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

1. Alle Preise gelten ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung und verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

2. Preisänderungen bleiben vorbehalten. Sollten sich in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung Preiserhöhungen für Roh- und Hilfsmaterial sowie Lohnerhöhungen ergeben, so wird der am Tag der Auslieferung gültige Preis angewendet. Im Falle der Preiserhöhung ist der Kunde berechtigt, unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.

1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt die DITTRICH + CO GmbH Skonto in Höhe von 2 %. 

Für Lohnaufträge wird kein Skonto gewährt. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. 

3. Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig. Soweit uns Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers bekannt werden, sind wir berechtigt, Vorkasse oder Stellung einer Sicherheit zu verlangen. 

4. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

Verpackungen werden, soweit sie nicht Leihverpackungen sind, billigst berechnet. Kisten oder ähnliche Verpackungsgüter werden bei wiederverwendungsfähigem Zustand und frachtfreier Rücksendung mit ca. 30 % des Wertes gutgeschrieben. Collico oder sonstige Behältermieten werden berechnet.

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der DITTRICH + CO GmbH verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Versand oder der Transport durch uns durchgeführt wird. Wird der Versand durch den  Besteller verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

1. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, soweit sie von uns schriftlich zugesagt werden.

2. Die Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und ggf. einer vereinbarten Anzahlung des Bestellers. Hat der Besteller Beistellteile/Verpackung zu liefern, so beginnt die Frist nicht vor deren Eingang zu laufen.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der DITTRICH+CO GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der DITTRICH+CO GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Dauert die Verhinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die DITTRICH+CO GmbH von ihren Verpflichtungen frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt worden ist.

5. Sofern die DITTRICH+CO GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der  DITTRICH+CO GmbH.

6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Wir sind insbesondere berechtigt, die Lieferung bis zu 10 % über oder unter der bestellten Menge vorzunehmen.

7. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so steht der DITTRICH+CO GmbH das Recht zu, drei Monate nach dem Tage der Auftragsbestätigung mit einer Frist von 14 Tagen die Abnahme der Ware zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu beanspruchen.

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, die der DITTRICH+CO GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 15 % übersteigt.

2. Die Ware bleibt Eigentum der DITTRICH+CO GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit -) Eigentum der DITTRICH+CO GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit -) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit -) Eigentum der DITTRICH+CO GmbH unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit Zahlungen nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit die DITTRICH+CO GmbH, ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

Die DITTRICH+CO GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, wir sind jedoch hierzu nicht verpflichtet.

1. Sofern die DITTRICH + CO GmbH Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern die ihr vom Besteller übergeben werden, anfertigt, übernimmt der Besteller gegenüber uns die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

2. Wird der DITTRICH + CO GmbH von einem Dritten, unter Berufung auf die Verletzung seiner Schutzrechte, die Herstellung oder Lieferung von Gegenständen untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.

3. Düsen, Muster, Schablonen, Hilfswerkzeuge und sonstige Vorrichtungen bleiben unser alleiniges Eigentum auch dann, wenn dem Kunden Kosten hierfür berechnet worden sind.

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der von uns gefertigten Waren, sind die Ausfallmuster, welche wir dem Besteller zur Prüfung vorgelegt haben.

2. Bei etwaigen nach Ziffer XIII Abs. 1 erfolgten Bestellungen trägt der Besteller für die praktische Eignung allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde.

3. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich vorgebracht werden, wobei für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge der Eingang bei uns maßgebend ist. Anderslieferungen müssen ebenfalls schriftlich angezeigt werden. Bei verborgenen Mängeln ist die Mängelrüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu erheben. Abweichungen der gelieferten von der bestellten Menge bis zu 10 % und Abweichungen in Gewichten, Farbtönen und Massen, die trotz sorgfältiger Herstellung der Ware auftreten, berechtigen nicht zur Mängelrüge.

4. Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Produkte.

5. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen, werden wir nach unserer Wahl den mangelhaften Teil der Lieferung nachliefern oder nachbessern, Preisnachlass gewähren oder die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen hat der Besteller uns eine angemessene Frist zu gewähren.

6. Gewährleistungsansprüche für chemische und physikalische Eigenschaften der uns vorgegebenen oder mit uns vereinbarten Rohmaterialien werden von uns nicht übernommen.

7. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Im Falle der Rücksendung geht diese Ware in unser Eigentum über.

1. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet DITTRICH + CO GmbH für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie Ansprüche auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.

3. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der DITTRICH + CO GmbH entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Soweit die Haftung von DITTRICH + CO GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von uns.

1. Werden Spritzguss- oder sonstige Formen (Werkzeuge) im Auftrag des Kunden durch uns selbst oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt, so sind die vereinbarten Kosten wie folgt zur Zahlung fällig: 

– 50 % der Kosten mit Auftragsbestätigung 

– 40 % der Kosten mit Erstmustervorlage

– 10 % der Kosten nach Kundenfreigabe, spätestens 45 Tage nach Erstmustervorlage

Die Zahlung hat 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.

2. Wir behalten uns vor, bei Neuentwicklungen zunächst nicht vorgesehene, erforderliche Werkzeugkorrekturen dem Kunden mitzuteilen und in Rechnung zu stellen.

3. Die nach Ziffer XIII, Abs. 1 angefertigten Formen (Werkzeuge) werden ausschließlich für Aufträge des Kunden verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen uns und dem Kunden voraus. Werkzeuge bleiben für das Fertigen der Kunststoffteile in unserem Besitz. Die Kosten der Herstellung der Werkzeuge trägt der Kunde. Die vereinbarten Werkzeugpreise decken nicht die Kosten der Herstellung. Sofern der Kunde die Werkzeuge herausverlangt und abholt, sind weitere Werkzeugkosten in Höhe von 25 % der vereinbarten Werkzeugpreise zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, die Werkzeuge bis zur vollständigen Zahlung, auch der weiteren Werkzeugkosten, zurück zu behalten. Wir verpflichten uns, die fertigen Kunststoffteile normal zu kalkulieren und keine Überpreise zu berechnen.

4. Wir bewahren die Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf. Versicherungsschutz obliegt jedoch dem Kunden. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Unsere Aufbewahrungsfrist erlischt, wenn vom Kunden innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen in Auftrag gegeben wurden.

5. Für den Fall, dass der Kunde die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, können wir die für diesen Auftrag bestimmten Formen beliebig weiterverwenden. Stehen uns gegenüber dem Kunden offene Forderungen zu, so haben wir hinsichtlich der Formen bis zur vollständigen Tilgung der Schulden und der Nebenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht. Wird gegen den Kunden ein Insolvenz- bzw. Vergleichsverfahren beantragt oder steht die Zahlungsunfähigkeit des Kunden in sonstiger Weise fest, so gehen die Formen und Werkzeuge in unser volles Eigentum über.

1. Werden Beistellteile, z. B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile, durch den Kunden geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk der DITTRICH+CO GmbH mit einem Mengenzuschlag von mindestens 10 % für etwaigen Ausschuss anzuliefern, und zwar rechtzeitig in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass uns eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist. 

2. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Beistellteilen ist der Kunde verpflichtet, dadurch entstehende Mehrkosten zu vergüten. Wir behalten uns in solchen Fällen vor, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. 

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der DITTRICH + CO GmbH und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Soweit der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Schwabmünchen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.